Satzung des BürgerBus Twistringen e.V.
Satzung des BürgerBus Twistringen e.V.
- 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen BürgerBus Twistringen. Er hat seinen Sitz in der Stadt Twistringen.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
- 2 – Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbesserung und Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Bereich der Stadt Twistringen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
3.1 Betrieb des öffentlichen Linienverkehrs auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Bereich der Stadt Twistringen in Kooperation mit dem Beförderungsunternehmen, das Inhaber und Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist.
3.2 Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und Verkehrsunternehmen.
3.3 Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
3.4 Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und Bürgerinnen und deren Prüfung und ggf. Umsetzung.
3.5 Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne und Haltestellen sowie Abstimmung von Anschlüssen zu vorhandenen Linienverkehren in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.
3.6 Werbung, Einsatz und Betreuung von ehrenamtlich tätigen Bürgerbusfahrer/innen.
- 3 – Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern ein Mitglied Sacheinlagen geleistet hat, erhält es höchstens den gemeinen Wert der Sacheinlage zurück.
- 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
- 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail von der hinterlegten Mailadresse des Mitglieds) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss des Kalenderjahres austreten. Somit muss die Kündigung spätestens bis zum 30. November des Austrittsjahres (Datum des Poststempels oder des Maileingangs) bei dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins eingehen. Die Beiträge sind bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, zu zahlen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2.1 Ausschließungsgründe sind insbesondere:
2.1.1 Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten.
2.1.2 Grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Fahrer/in des Bürgerbusses.
2.1.3 Die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
2.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2.3 Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung vier Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
- Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.
- 6 – Beiträge und Zuwendungen
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Genaueres regelt die Beitragsordnung.
Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 7 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 – Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
– dem/r Vorsitzenden,
– dem/r Kassenführer/in,
– dem/r Schriftführer/in,
– dem/der zweiten Vorsitzenden
– bis zu zwei Fahrdienstleiter/innen,
– bis zu vier Beisitzer/innen.
- Der/Die Vorsitzende, der/die Kassenführer/in und der/die Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB vertreten.
- Mehrere Ämter können nicht dauerhaft in einer Person vereinigt werden.
- 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 5000,- Euro im Einzelfall zu tätigen, für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Vorstehende Einschränkungen der Vertetungsmacht gelten auch im Außenverhältnis. Bei Ausgaben für Unterhalt, Wartung und Reparatur der Fahrzeuge kann dieser Betrag ohne Beschluss der Mitgliederversammlung überschritten werden.
- Die Haftung des/der persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
5.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
5.2 Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
5.3 Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
5.4 Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern und den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/-in. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
5.5 Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.
- 10 Wahl des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Blockwahl ist zulässig, wenn alle Anwesenden einverstanden sind.
- Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.
- 11 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung übernimmt dies ein anderes Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß § 8.1, davon zwei gemäß § 8.2 anwesend sind.
12 – Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr vom Vorstand einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
2.1 Jahresbericht,
2.2 Entlastung des/der Kassenführers/in,
2.3 Entlastung des übrigen Vorstandes,
2.4 Wahl des Vorstandes,
2.5 Satzungsänderungen,
2.6 Änderungen der Beitragsordnung,
2.6 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
2.7 Wahl eines/einer Kassenprüfers/in für das nächste Geschäftsjahr,
2.8 Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,
2.9 Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
2.10 die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Fördermitglieder besitzen Rede-, jedoch kein Stimmrecht.
- Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen und eine entsprechende Ankündigung in der Einladung erforderlich.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung per E-Mail an die letzte bekannte Mailadresse des Mitglieds. Aus diesem Grund wird die Mailadresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn das Mitglied keine Mailadresse benennen kann.
Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Davon sind ausgenommen Anträge zur Satzung und Auflösung des Vereins.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung soll der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in übernehmen.
- Der/die Schriftführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung an alle Mitglieder versendet wird. Die Niederschrift wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterschrieben.
- Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
- 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- 14 – Kassenprüfer/in
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre so, dass zum Geschäftsjahrwechsel jeweils ein/e alte/r und ein/e neue/r im Amt sind. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß § 8.1 sein.
- Die Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.
- Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer/innen Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.
- 15 – Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Twistringen unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Twistringen, 1. August 2024

